Das neue OÖ Hundehaltegesetz
gültig seit 1.12.2024
Seit 1.12.2024 gilt das neue Hundehaltegesetz für alle Hundebesitzer.
Jeder ist verpflichtet, einen sogenannten „Sachkundenachweis“ zu absolvieren.
Darüber hinaus, muss man für manche „speziellen“ Hunde noch weitere Kurse und Prüfungen absolvieren.
Wie das Ganze genau abläuft erfährt ihr hier.
Ihr könnt bei mir sämtliche Kurse, Vorbereitungen und Prüfungen rund um das neue Hundehaltegesetz absolvieren!
Bei Fragen könnt ihr euch gerne bei mir melden! > Kontakt <
Überblick
Das neue Hundehaltegesetz beinhaltet vorallem drei wesentliche Punkte
- Sachkundenachweis – verpflichtend für alle Hundebesitzer seit 1.12.2024
- ATP – Alltagstauglichkeitsprüfung für:
- Zusatzausbildung
Der Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis ist für alle Hundebesitzer verpflichtend, egal welchen Hund er besitzt oder sich anschaffen will.
Dieser Sachkundenachweis muss im VOR der Erstanschaffung eines Hundes absolviert werden.
Ist man bereits in Besitz eines Hundes und hat noch keinen Sachkundenachweis, muss man diesen nachholen, auch wenn man bereits langjährige Hundeerfahrung hat.
Der Sachkundenachweis ist ein 6 stündiger Theoriekurs (ohne Hund).
Was ist ein großer Hund, eine spezielle Rasse oder ein auffälliger Hund?
Großer Hund
Ein großer Hund ist ein Hund, der
nach dem vollendeten 12. Lebensmonat eine Widerristhöhe von mehr als 40cm aufweist oder mehr als 20kg wiegt.
Hat der Hund bei der Meldung das 12. Lebensmonat noch nicht beendet, muss eine Bestätigung eines Tierarztes über Größe und Gewicht nach dem 12. Lebensmonat nachgereicht werden, sofern ein Überschreiten der Maße im Vorfeld nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.
Bsp.: Bei einem Chihuahua kann ich im Vorfeld zweifelsfrei ausschließen, dass dieser über 20kg wiegen oder über 40cm Widerristhöhe haben wird.
Bei einem Mischling mittlerer Größe kann man im Welpenalter das Gewicht und die Höhe noch nicht genau wissen. In diesem Fall muss ein tierärtzliches Gutachten nach dem 12. Lebensmonat der Behörde (innerhalb von 2 Monaten) nachgereicht werden.
ACHTUNG:
Große Hunde, die VOR dem 1.12.2024 der Behörde gemeldet wurden, weder „auffällig“ sind noch in die Kategorie „spezielle Rassen“ fallen, werden automatisch zur Kategorie der „kleinen Hunde“ gezählt und bedürfen keiner weiteren Ausbildung oder Prüfung, mit Ausnahme des Sachkundenachweises.
Spezielle Rasse
Folgende Hunderassen gehören zu den „speziellen Rassen“:
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander.
Bestehen Zweifel, ob der Hund unter eine dieser speziellen Rassen fällt, bzw. eingekreuzt ist, muss ein Sachverständigengutachten vorgelegt werden.
Auffälliger Hund
Ein auffälliger Hund ist, wenn dieser:
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden hat
- auf Grund seines aggressiven Verhaltens, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt, beispielsweise durch bedrohliches Anspringen oder Hetzen
- einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein
Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP)
Die ATP benötigen jene Hundebesitzer, die einen „großen Hund“ haben oder in Besitz einer „speziellen Rasse“ sind, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben!
Ab dem 9. Lebensjahr des Hundes benötigen große Hunde bzw. Hunde spezieller Rassen keine ATP!
Sollte die Prüfung nicht bestanden werden können, fällt der Hund automatisch unter die Kategorie „auffälliger Hund“ und muss eine Zusatzausbildung absolvieren.
Zusatzausbildung
Auffällige Hunde, bzw. jene Hunde die die ATP nicht geschafft haben, benötigen eine von 7 möglichen Zusatzausbildungen.
Wolfspirit bietet eine von 7 möglichen an – die HAT SK (=Hundealltagstauglichkeit erweiterte Sachkunde)
Maulkorbpflicht
Für Hunde „spezieller Rassen“ sowie für „auffällige Hunde“ gilt auf öffentlichen Orten Leinen- und Maulkorbpflicht.
Hat ein Hund einer „speziellen Rasse“ das 8. Lebensjahr bis zum 1.12.2024 vollendet, entfällt die Maulkorbpflicht
Um sich von der Maulkorbpflicht zu befreien, bedarf es einer verhaltensmedizinischer Evaulierung. Diese Evaluierung kann man bei folgenden Tierärzten beantragen: hier klicken
Bei einem als „auffällig“ geltenden Hund, kann frühestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung die Aufhebung des Maulkorbes beantragt werden.
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